Wissen
Glossar
Zentrale Begriffe kurz und genau erklärt – jeweils mit Norm und Verweis auf die passende Fallart.
Verzug
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Ohne Mahnung tritt er u. a. ein, wenn ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung vergangen sind. Ab Verzug schuldet der Schuldner Zinsen und den Verzugsschaden.
Verzugszinsen
Gesetzliche Zinsen, die der Schuldner ab Verzugseintritt zahlen muss: gegenüber Verbrauchern fünf, im Geschäftsverkehr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Geschäftsverkehr kommt eine Pauschale von 40 € hinzu.
Basiszinssatz
Referenzzinssatz, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres bekannt gibt. Er ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen.
Mahnbescheid
Gerichtliche Zahlungsaufforderung im vereinfachten Mahnverfahren. Das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich; der Schuldner kann binnen zwei Wochen widersprechen.
Vollstreckungsbescheid
Ergeht auf Antrag, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht. Er steht einem Versäumnisurteil gleich und ist ein Vollstreckungstitel.
Vollstreckungstitel
Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann – etwa Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel.
Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren.
Schonfrist
Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, innerhalb derer der Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch vollständige Zahlung unwirksam machen kann.
Räumungsfrist
Frist, die das Gericht dem Mieter im Räumungsurteil gewähren kann. Sie darf insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.
Kündigungsschutzklage
Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Sie muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Abfindung
Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG; meist wird sie im Vergleich oder Aufhebungsvertrag vereinbart.
Pflegegrad
Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Grade nach Punkten aus sechs Modulen. Der Pflegegrad bestimmt die Leistungen der Pflegeversicherung.
MD-Gutachten
Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Pflegebedürftigkeit. Es ist Grundlage der Entscheidung der Pflegekasse und kann vom Versicherten angefordert werden.
Videoverhandlung
Mündliche Verhandlung, an der Beteiligte per Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Seit der Neufassung zum 19.07.2024 kann das Gericht sie gestatten oder anordnen.
Vesting
Regelung, nach der Gründer ihre Anteile über einen Zeitraum „verdienen“. Scheidet ein Gründer früh aus, kann ein Teil der Anteile zurückübertragen werden – oft gekoppelt an Good-/Bad-Leaver-Klauseln.
VSOP
Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Mitarbeiter erhalten keine echten Anteile, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Zahlung beim Exit, die sich am Anteilswert orientiert.
Stammkapital
Mindestkapital einer GmbH von 25.000 €, von dem bei Anmeldung grundsätzlich die Hälfte eingezahlt sein muss. Die UG kann mit weniger gegründet werden, muss aber Rücklagen bilden.