Wissen

    Glossar

    Zentrale Begriffe kurz und genau erklärt – jeweils mit Norm und Verweis auf die passende Fallart.

    Verzug

    Verzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Ohne Mahnung tritt er u. a. ein, wenn ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung vergangen sind. Ab Verzug schuldet der Schuldner Zinsen und den Verzugsschaden.

    Verzugszinsen

    Gesetzliche Zinsen, die der Schuldner ab Verzugseintritt zahlen muss: gegenüber Verbrauchern fünf, im Geschäftsverkehr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Geschäftsverkehr kommt eine Pauschale von 40 € hinzu.

    Basiszinssatz

    Referenzzinssatz, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres bekannt gibt. Er ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen.

    Mahnbescheid

    Gerichtliche Zahlungsaufforderung im vereinfachten Mahnverfahren. Das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich; der Schuldner kann binnen zwei Wochen widersprechen.

    Vollstreckungsbescheid

    Ergeht auf Antrag, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht. Er steht einem Versäumnisurteil gleich und ist ein Vollstreckungstitel.

    Vollstreckungstitel

    Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann – etwa Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel.

    Verjährung

    Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren.

    Schonfrist

    Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, innerhalb derer der Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch vollständige Zahlung unwirksam machen kann.

    Räumungsfrist

    Frist, die das Gericht dem Mieter im Räumungsurteil gewähren kann. Sie darf insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.

    Kündigungsschutzklage

    Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Sie muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

    Abfindung

    Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG; meist wird sie im Vergleich oder Aufhebungsvertrag vereinbart.

    Pflegegrad

    Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Grade nach Punkten aus sechs Modulen. Der Pflegegrad bestimmt die Leistungen der Pflegeversicherung.

    MD-Gutachten

    Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Pflegebedürftigkeit. Es ist Grundlage der Entscheidung der Pflegekasse und kann vom Versicherten angefordert werden.

    Videoverhandlung

    Mündliche Verhandlung, an der Beteiligte per Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Seit der Neufassung zum 19.07.2024 kann das Gericht sie gestatten oder anordnen.

    Vesting

    Regelung, nach der Gründer ihre Anteile über einen Zeitraum „verdienen“. Scheidet ein Gründer früh aus, kann ein Teil der Anteile zurückübertragen werden – oft gekoppelt an Good-/Bad-Leaver-Klauseln.

    VSOP

    Virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Mitarbeiter erhalten keine echten Anteile, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Zahlung beim Exit, die sich am Anteilswert orientiert.

    Stammkapital

    Mindestkapital einer GmbH von 25.000 €, von dem bei Anmeldung grundsätzlich die Hälfte eingezahlt sein muss. Die UG kann mit weniger gegründet werden, muss aber Rücklagen bilden.