Glossar

    Was bedeutet „Verjährung“?

    Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren.

    Rechtsgrundlage: §§ 195, 199, 197 BGB

    Autor

    Rechtsanwalt Oliver Oster

    Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg · Digital bearbeitet. Persönlich verantwortet.

    Zuletzt geprüft am 31. Oktober 2026