Themenwelt

    Geld & Forderungen

    Offene Rechnungen, Mahnbescheid, Vollstreckung und private Darlehen: Hier geht es darum, Geld zu bekommen, das Ihnen zusteht. Forderungen von Unternehmen laufen über unsere Anwendung Mahndesk.

    Fallarten mit ausführlicher Seite

    Rechnung nicht bezahlt – Forderung durchsetzen

    Zahlt ein Kunde nicht, müssen Sie ihn zuerst in Verzug setzen – im Geschäftsverkehr geschieht das spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang automatisch. Ab dann schuldet er Verzugszinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung. Reagiert er auf Mahnungen nicht, folgen Mahnbescheid oder Klage und anschließend die Zwangsvollstreckung.

    Mahndesk – live

    Mahnbescheid beantragen oder Widerspruch erhalten

    Der Mahnbescheid ist der schnellste gerichtliche Weg zu einem Vollstreckungstitel, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. Das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich. Widerspricht der Schuldner binnen zwei Wochen, geht das Verfahren auf Antrag ins streitige Verfahren über; widerspricht er nicht, folgt der Vollstreckungsbescheid.

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    Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollzieher, Kontopfändung, Lohnpfändung

    Mit einem Vollstreckungstitel – etwa einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil – können Sie die Forderung zwangsweise durchsetzen. Am wirksamsten sind meist Kontopfändung und Lohnpfändung per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Über den Gerichtsvollzieher erhalten Sie zudem eine Vermögensauskunft des Schuldners.

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    Werklohn und Handwerkerrechnung durchsetzen

    Werklohn wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe von Mängeln, gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen. Bei Bauverträgen können Sie zusätzlich eine Sicherheit verlangen – und behaupteten Mängeln sollten Sie mit Dokumentation begegnen.

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    Privates Darlehen zurückfordern

    Ein privates Darlehen ist zum vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Ist kein Termin vereinbart, müssen Sie es kündigen – die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Entscheidend ist der Beweis, dass es ein Darlehen und kein Geschenk war.

    Anzahlung zurückfordern – Handwerker, Händler, Veranstalter

    Wird die bezahlte Leistung nicht erbracht, können Sie nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dann ist die Anzahlung zurückzuzahlen. Sagt der Anbieter selbst ab, entfällt sein Anspruch auf die Gegenleistung – auch dann ist das Geld zurückzugeben.

    Honorar als Freiberufler oder Selbständiger durchsetzen

    Ein offenes Honorar setzen Sie wie jede Rechnung durch: Verzug herbeiführen, mahnen, dann Mahnbescheid oder Klage. Gegenüber Unternehmen fallen höhere Verzugszinsen und eine Pauschale von 40 € an. Die Kosten trägt in der Regel der Schuldner.

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    Schadensersatz nach Sachbeschädigung

    Wer fremdes Eigentum schuldhaft beschädigt, muss den Schaden ersetzen – meist in Höhe der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswerts. Hat der Schädiger eine Haftpflichtversicherung, kann sie den Schaden regulieren. Entscheidend sind Beweise.

    Warum OsterLegal?

    Kostenlose Ersteinschätzung

    Die KI übernimmt die Vorarbeit – Unterlagen lesen, Fristen berechnen, Sachverhalt ordnen. Die Kanzlei prüft das Ergebnis. Deshalb kostet die erste Einschätzung nichts.

    Bundesweite Vertretung

    Rechtsanwalt Oliver Oster vertritt Sie in ganz Deutschland – egal, wo Sie wohnen oder der Gegner sitzt. Ein Kanzleitermin ist nicht nötig.

    Digital und per Video

    Unterlagen, Kommunikation und Besprechungen laufen digital; Gerichtstermine, wo das Gericht es zulässt, per Videoverhandlung (§ 128a ZPO).

    Transparente Kosten

    Kosten und Kostenrisiko nennen wir vor Mandatsbeginn. Festpreise, wo angeboten; bei Verzug oder Schadensersatz trägt die Anwaltskosten in der Regel die Gegenseite.

    Nächster Schritt

    Fall kostenlos einschätzen lassen

    Schildern Sie Ihren Fall und laden Sie Unterlagen hoch. Sie erhalten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung – bundesweit.

    Autor

    Rechtsanwalt Oliver Oster

    Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg · Digital bearbeitet. Persönlich verantwortet.

    Zuletzt geprüft am 31. Oktober 2026