Themenwelt

    Miete & Wohnen

    Für Vermieter: Mietrückstände eintreiben, kündigen und räumen lassen. Für Mieter und Vermieter: Kaution, Nebenkosten, Mieterhöhung und Mängel.

    Fallarten mit ausführlicher Seite

    Mieter zahlt nicht – Mietrückstand eintreiben

    Die Miete ist spätestens am dritten Werktag des Monats fällig; danach ist der Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug. Rückstände können Sie per Mahnbescheid oder Klage einfordern. Erreicht der Rückstand eine bestimmte Höhe, ist zusätzlich eine fristlose Kündigung möglich.

    Mahndesk – live

    Kündigung wegen Zahlungsverzug und Räumungsklage

    Bei erheblichem Mietrückstand kann der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen. Zieht der Mieter nicht aus, ist eine Räumungsklage nötig – eigenmächtiges Räumen ist verboten. Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb der Schonfrist, wird die fristlose Kündigung unwirksam; die ordentliche kann bestehen bleiben.

    Vermieter-Anwendung – in Vorbereitung

    Mietkaution zurückfordern

    Nach Mietende darf der Vermieter die Kaution für eine angemessene Prüfungszeit behalten – in der Regel einige Monate – und mit berechtigten Gegenforderungen verrechnen. Danach muss er sie samt Zinsen zurückzahlen. Für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil länger einbehalten.

    Nebenkostenabrechnung prüfen

    Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen; später verlangte Nachzahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Mieter müssen Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben. Umgelegt werden dürfen nur vereinbarte Betriebskosten.

    Mieterhöhung prüfen

    Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete erhöht werden, wenn sie seit 15 Monaten unverändert ist. Das Verlangen muss begründet sein, etwa mit Mietspiegel oder Vergleichswohnungen. Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung innerhalb von drei Jahren. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist.

    Mietminderung bei Mängeln

    Hat die Wohnung einen erheblichen Mangel, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert – für die Dauer des Mangels. Den Mangel müssen Sie dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Eine zu hohe Minderung kann zu einem Mietrückstand und im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.

    Weitere Anliegen in dieser Themenwelt

    Streit beim Auszug, Schönheitsreparaturen

    Ob Schönheitsreparaturen geschuldet sind, hängt von der Wirksamkeit der Vertragsklausel und vom Zustand bei Einzug ab. Ersatzansprüche des Vermieters verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe.

    Normen: § 548 BGB

    Kostenlose Ersteinschätzung →

    Warum OsterLegal?

    Kostenlose Ersteinschätzung

    Die KI übernimmt die Vorarbeit – Unterlagen lesen, Fristen berechnen, Sachverhalt ordnen. Die Kanzlei prüft das Ergebnis. Deshalb kostet die erste Einschätzung nichts.

    Bundesweite Vertretung

    Rechtsanwalt Oliver Oster vertritt Sie in ganz Deutschland – egal, wo Sie wohnen oder der Gegner sitzt. Ein Kanzleitermin ist nicht nötig.

    Digital und per Video

    Unterlagen, Kommunikation und Besprechungen laufen digital; Gerichtstermine, wo das Gericht es zulässt, per Videoverhandlung (§ 128a ZPO).

    Transparente Kosten

    Kosten und Kostenrisiko nennen wir vor Mandatsbeginn. Festpreise, wo angeboten; bei Verzug oder Schadensersatz trägt die Anwaltskosten in der Regel die Gegenseite.

    Nächster Schritt

    Fall kostenlos einschätzen lassen

    Schildern Sie Ihren Fall und laden Sie Unterlagen hoch. Sie erhalten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung – bundesweit.

    Autor

    Rechtsanwalt Oliver Oster

    Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg · Digital bearbeitet. Persönlich verantwortet.

    Zuletzt geprüft am 31. Oktober 2026