Glossar
Was bedeutet „Vollstreckungstitel“?
Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann – etwa Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel.
Rechtsgrundlage: §§ 704, 794 ZPO
Autor
Rechtsanwalt Oliver OsterZugelassen bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg · Digital bearbeitet. Persönlich verantwortet.
Zuletzt geprüft am 31. Oktober 2026