← Zurück zu Wissen
    Grundlagen10 Min.1. November 2026

    Mieter zahlt nicht: Von der Mahnung über die Kündigung bis zur Räumung

    Häufige Fragen

    Ab wie viel Rückstand darf ich fristlos kündigen?

    Bei Wohnraum, wenn der Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten zusammen mehr als eine Monatsmiete beträgt oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

    Muss ich vor der Kündigung abmahnen?

    Nein, bei Zahlungsverzug ist keine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB).

    Was ist die Schonfrist?

    Zahlt der Mieter den Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage oder übernimmt eine öffentliche Stelle die Zahlung, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine hilfsweise ordentliche Kündigung bleibt bestehen.

    Welches Gericht ist für die Räumungsklage zuständig?

    Immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 29a ZPO, § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG).

    Kann ich einen Mahnbescheid für die Räumung beantragen?

    Nein. Der Mahnbescheid gilt nur für Geldforderungen. Für die Räumung brauchen Sie ein Urteil.

    Darf ich die Schlösser austauschen, wenn der Mieter nicht zahlt?

    Nein. Ohne Räumungstitel ist das verbotene Eigenmacht.

    Wer trägt die Kosten der Räumungsklage?

    Zunächst zahlen Sie die Gerichtskosten vor. Gewinnen Sie, muss der Mieter die Kosten erstatten (§ 91 ZPO).

    Fragen zu diesem Thema?

    Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung oder reichen Sie Ihre Forderung direkt über Mahndesk ein.

    Jetzt Forderung einreichen →