Viele Gläubiger wissen nicht, dass sie neben der Hauptforderung auch Verzugszinsen geltend machen können — und dass diese automatisch ab Verzugseintritt anfallen.
Aktueller Basiszinssatz
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben (1. Januar und 1. Juli). Seit dem 01.07.2026 beträgt er 1,52 % — zuvor galten 1,27 % (01.01.2026 und 01.07.2025). Daraus ergeben sich Verzugszinsen von 10,52 % p.a. im Geschäftsverkehr und 6,52 % p.a. gegenüber Verbrauchern.
Formel für Verzugszinsen
Verzugszinsen = Hauptforderung × Zinssatz × (Verzugstage / 365)
Beispielrechnung B2B
- Forderung: 5.000 €
- Verzugstage: 45 Tage
- Zinssatz: 10,52 % (Basiszins 1,52 % + 9 %)
Berechnung: 5.000 × 0,1052 × (45/365) = **64,85 €**
Plus: 40-Euro-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) = Gesamte Nebenforderung: 104,85 €
Beispielrechnung B2C
- Forderung: 2.000 €
- Verzugstage: 60 Tage
- Zinssatz: 6,52 % (Basiszins 1,52 % + 5 %)
Berechnung: 2.000 × 0,0652 × (60/365) = **21,43 €**
Anwaltskosten (RVG)
Bei einem Streitwert von 5.000 € beträgt die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: 460,85 € (zzgl. 19 % USt und 20 € Auslagenpauschale).
Wichtig: Diese Kosten trägt grundsätzlich der Schuldner — nicht Sie als Gläubiger.
Was Sie 2026 nicht mehr mitfordern sollten
Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2026 (VII ZR 93/25 und 96/25) entschieden, dass die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Schufa- bzw. Bonitätsauskunft über den Schuldner kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden sind. Solche Positionen gehören nicht in die Forderungsaufstellung. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bleiben erstattungsfähig — nach BGH vom 28.04.2026 (XI ZR 61/25) je nach Fall auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und nicht nur aus Verzug.
RVG-Gebühren nach Streitwert (Auszug)
Stand: Gebührentabellen nach KostBRÄG 2025 (gültig ab 01.06.2025), Anlage 2 RVG. 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
- Bis 500 €: 1,0-Gebühr 51,50 € · 1,3-Gebühr = 66,95 €
- Bis 1.000 €: 1,0-Gebühr 93,00 € · 1,3-Gebühr = 120,90 €
- Bis 2.000 €: 1,0-Gebühr 176,00 € · 1,3-Gebühr = 228,80 €
- Bis 3.000 €: 1,0-Gebühr 235,50 € · 1,3-Gebühr = 306,15 €
- Bis 5.000 €: 1,0-Gebühr 354,50 € · 1,3-Gebühr = 460,85 €
- Bis 10.000 €: 1,0-Gebühr 652,00 € · 1,3-Gebühr = 847,60 €
Fazit
Verzugszinsen, die 40-Euro-Pauschale und Anwaltskosten summieren sich schnell — und diese Positionen sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Mahndesk berechnet sämtliche Nebenforderungen automatisch mit dem aktuellen Basiszinssatz und macht sie im anwaltlichen Mahnschreiben geltend.
Quellen
- [Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz nach § 247 BGB (1,52 % ab 01.07.2026)](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820)
- [BGH, Urteil vom 11.06.2026 – VII ZR 93/25 und 96/25 (Bonitätsauskunft als Verzugsschaden)](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026104.html)