*Vertiefung zum Leitfaden „Forderung durchsetzen“. Stufenmodell wie in Mahndesk: Mahnungen → Entscheidung → gerichtliches Verfahren.*
Viele Gläubiger kennen ihre gesetzlichen Rechte nicht vollständig — und verschenken damit bares Geld. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Gläubigerrechte in Deutschland.
Recht 1: Verzugszinsen ab dem ersten Verzugstag
Ab Verzugseintritt stehen Ihnen automatisch Verzugszinsen zu (§ 288 BGB). Im B2B-Bereich beträgt der Zinssatz seit dem 01.07.2026 10,52 % p.a. (Basiszinssatz 1,52 % + 9 %). Bei Verbrauchern sind es 6,52 % p.a. (Basiszins + 5 %).
Beispiel: Bei einer B2B-Forderung von 10.000 € und 60 Tagen Verzug ergibt das **172,93 € Verzugszinsen** — automatisch und ohne gesonderte Vereinbarung.
Recht 2: Die 40-Euro-Pauschale im B2B-Verkehr
Wenig bekannt, aber äußerst wirksam: § 288 Abs. 5 BGB gewährt dem Gläubiger im Geschäftsverkehr eine pauschale Entschädigung von 40 Euro bei Zahlungsverzug — unabhängig von der Forderungshöhe und unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Wichtig: Diese Pauschale gilt **pro Forderung**, nicht pro Geschäftsbeziehung. Bei zehn offenen Rechnungen sind das 400 €.
Recht 3: Erstattung der Anwaltskosten
Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Forderungsdurchsetzung sind grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten (§§ 280, 286 BGB). Im gerichtlichen Verfahren gilt § 91 ZPO.
Das bedeutet: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, zahlt im Ergebnis der Schuldner — nicht Sie. Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2026 (XI ZR 61/25) bestätigt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten je nach Fallgestaltung auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu erstatten sein können — nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.
Grenze: Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten Bonitäts- bzw. Schufa-Auskunft über den Schuldner sind nach BGH vom 11.06.2026 (VII ZR 93/25 und 96/25) grundsätzlich **kein** ersatzpflichtiger Verzugsschaden.
Recht 4: Gerichtliche Mahnbescheidsoption
Über das vereinfachte Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) können Sie innerhalb weniger Wochen einen vollstreckbaren Titel erlangen — ohne mündliche Verhandlung, ohne Schlüssigkeitsprüfung, zu minimalen Gerichtskosten.
Recht 5: Vollstreckung auch nach Jahren
Titulierte Forderungen (Vollstreckungsbescheid, Urteil) verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Eine offene Forderung ist damit nicht verloren — auch wenn der Schuldner heute zahlungsunfähig ist.
Praxistipp: Verbessert sich die finanzielle Situation des Schuldners in 5, 10 oder 20 Jahren, können Sie erneut vollstrecken. Der Titel bleibt gültig.
Recht 6: Vermögensauskunft erzwingen
Mit einem Vollstreckungstitel können Sie den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) zwingen (§ 802c ZPO). Verweigert er dies, droht Haft.
Fazit
All diese Rechte stehen Ihnen als Gläubiger zu — Sie müssen sie nur geltend machen. Mahndesk berechnet und fordert automatisch Verzugszinsen, die 40-Euro-Pauschale und Anwaltskosten ein. Ihre Forderung wird vollständig durchgesetzt.